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Equal Pay 

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Der Equal Pay Grundsatz ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verankert. Leiharbeitnehmer sollen nach 9 Monaten ununterbrochener Einsatzdauer (gesetzliches Equal Pay) bzw. nach 15 Monaten (tarifliches Equal Pay) ein gleichwertiges Arbeitsentgelt erhalten wie Stammmitarbeiter. Bei Letzterem handelt es sich um einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers. Der Anspruch auf Equal Pay ist in § 8 AÜG geregelt. Im Zuge der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG-Reform) tritt die Regelung ab dem 01.04.2017 in Kraft. Die Beschäftigungsform der Zeitarbeit (Temporär- oder Leiharbeit) zeichnet sich durch eine Dreieckskonstellation zwischen Leiharbeitnehmer, Verleiher und Entleiher aus. Der Leiharbeitnehmer ist über einen Arbeitsvertrag gegen Entgelt bei einem Personaldienstleister (Arbeitgeber) angestellt. Er genießt die Rechte eines Arbeitnehmers, zum Beispiel Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall. Für einen bestimmten Einsatzzeitraum ist er für einen Kunden, den Entleiher, tätig. Die Zeitarbeitsfirma (Verleiher) regelt die Rahmenbedingungen des Einsatzes mit dem Kunden in einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Die Änderungen im AÜG betreffen sowohl die Zeitarbeitsfirmen als auch die Zeitarbeitnehmer und Kunden. Neben dem Equal Pay Grundsatz sind weitere Neuerungen wie eine Höchstüberlassungsdauer von m. E. 18 Monaten, Kennzeichnungspflichten oder das Verbot von Kettenüberlassungen verankert.

Was umfasst Equal Pay?

Durch Equal Pay soll der Zeitarbeitnehmer der Stammbelegschaft beim Kunden in puncto Arbeitsentgelt gleichgestellt werden. Neben dem laufenden Arbeitsentgelt zählt der BAG in seiner Urteilsbegründung vom 24.09.2014 dazu jede Vergütung, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses gewährt wird, also zum Beispiel vermögenswirksame Leistungen, Verpflegungszuschüsse, Entgeltfortzahlungen, Sonderzahlungen (z. B. Prämien, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), Zulagen oder Zuschläge (Sonntag-, Feiertag-, Nacht-, Überstunden-, Schichtzuschlag). Wortwörtlich fallen darunter „sämtliche auf den Lohnabrechnungen vergleichbarer Stammarbeitnehmerinnen und Stammarbeitnehmer des Entleihers ausgewiesene Bruttovergütungsanteile“. Auch **Sachbezüge **(Diensthandy, Dienstwagen…), die vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt werden, sind inkludiert. Sie können dem Zeitarbeitnehmer ggf. in Euro ausgezahlt werden. Beschäftigt der Arbeitgeber keine vergleichbaren Stammmitarbeiter, müsste ein fiktives Entgelt zum Tragen kommen. Dieses bemisst sich an dem Betrag, den der Zeitarbeiter als fester Angestellter beim Kunden erhalten würde. Verdient er besser als der Stammbeschäftigte, kann seine Vergütung nicht auf Equal Pay abgesenkt werden (Besitzstandswahrung). Er darf somit nicht schlechter gestellt werden als bisher.

Zu unterscheiden ist der Equal Pay Grundsatz von Equal Treatment (Gleichstellungsgrundsatz). Letzterer wird in der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 konkretisiert. Die Zeitarbeitskraft hat Anspruch auf die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Kundenunternehmen, die für einen vergleichbaren Stammmitarbeiter gelten. Darunter gefasst werden zum Beispiel die Arbeitszeitdauer, Ruhezeiten und arbeitsfreie Tage, Pausen oder Nachtarbeit. Equal Treatment bezeichnet also die Gleichstellung mit Blick auf das Arbeitsentgelt und die wesentlichen Arbeitsbedingungen. Dieser Gleichstellungsgrundsatz ist im § 8 AÜG verankert.

Wann kommt Equal Pay zur Anwendung?

Der gesetzliche Equal Pay Grundsatz greift, wenn ein Zeitarbeitnehmer 9 Monate beim Entleihbetrieb beschäftigt war. Die Zeitarbeitskraft erhält also ab dem 10. Monat eine gleichwertige Bezahlung wie ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer beim Kunden. Auch bei einer Einsatzpause (von z. B. 2 Monaten) hat ein Leiharbeiter nach neunmonatigem Einsatz Anspruch auf Equal Pay. Vorherige Einsatzzeiten beim selben Kunden werden angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen keine Unterbrechung von mehr als 3 Monaten liegt. (Hier greift eine Faustformel von 3 Monaten + 1 Tag). Dies gilt auch, wenn der Leiharbeitnehmer durch einen anderen Dienstleister beim Kunden eingesetzt wurde. Ist die Unterbrechungsfrist länger als 3 Monate, beginnen die 9 Monate beim nächsten Kundeneinsatz wieder von vorn. Nicht angerechnet werden Überlassungszeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes am 01.04.2017. Der erste Anspruch auf Equal Pay entsteht somit frühestens ab dem 01.01.2018.

Abweichungen vom gesetzlichen Equal Pay

Eine Abweichung vom gesetzlichen Equal Pay ist möglich, wenn für den Kundeneinsatz ein Branchenzuschlagstarifvertrag (Einsatzbranche) zur Anwendung kommt. Als Branchenzuschlag wird die stufenweise Anhebung der Tarifvertragslöhne der Zeitarbeitnehmer an die Löhne der Stammarbeitnehmer bezeichnet. Eine solche Heranführung an Equal Pay erfolgt unter zwei Bedingungen:

  • Der Leiharbeitnehmer erhält spätestens **nach dem 15. Monat **der Überlassung beim selben Kunden mindestens ein Arbeitsentgelt, das mit dem tarifvertraglichen Entgelt vergleichbarer Mitarbeiter in der Branche gleichwertig ist. Fehlt ein Tarifvertrag für den Stammmitarbeiter, soll das Entgelt gleichwertig mit dem tarifvertraglich festgelegten Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche sein.
  • Nach einer Einarbeitungszeit der Leiharbeitnehmers von 6 Wochen soll eine stufenweise Annäherung an das Vergleichsentgelt erfolgen.
  • Vorige Überlassungen an denselben Kunden sind anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen keine Unterbrechungen von mehr als 3 Monaten liegt. Dies gilt auch, wenn der Voreinsatz durch einen anderen Entleiher erfolgt ist. Der Anspruch auf Equal Pay besteht in diesem Sinne auch, wenn der Zeitarbeitnehmer den Personaldienstleister wechselt.

    Die Vermutungsregel greift, wenn der Leiharbeiter nach den üblichen Tarifnormen der Branche entlohnt wird. Er erhält ein gleichwertiges Entgelt wie ein vergleichbarer Stammbeschäftigter beim Kunden oder in der Einsatzbranche. In dem Fall wird vermutet, dass er gleichgestellt ist

    Sanktionen bei Verstößen gegen Equal Pay

    Ein Verstoß gegen den Equal Pay Anspruch ist für Zeitarbeitsfirmen mit rechtlichen Konsequenzen verbunden:

    • Bußgelder bis zu 500.000 Euro können bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit durch die Bundesagentur für Arbeit als Erlaubnisbehörde erhoben werden.
    • Ein Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis (AÜG-Erlaubnis) ist möglich.
    • Liegen die Lohn-/Gehaltsabrechnungen des Zeitarbeitnehmers unterhalb des Vergleichsentgelts der Stammarbeitnehmer, kann er diese beanstanden. Er hat Anspruch darauf, dass die Lohnunterschiede zum gesetzlichen oder tariflichen Equal Pay ausgezahlt werden (Differenzzahlungen).

    Fazit

    Die AÜG-Reform ist im April 2017 in Kraft getreten. Mit der Equal Pay Regelung sollen Zeitarbeiter nach 9 Monaten ein gleichwertiges Entgelt wie vergleichbare Stammmitarbeiter erhalten. Equal Pay stellt Zeitarbeitnehmer und Stammmitarbeiter in puncto Entgelt gleich bzw. gleicht die Entgelte an. Liegen gültige Branchenzuschlagstarifverträge zugrunde, kann eine abweichende Frist von 15 Monaten zum Tragen kommen. Als unterbrochen gilt ein Einsatz, wenn der Arbeitnehmer mehr als 3 Monate nicht im selben Kundenunternehmen tätig war. Bei einer solchen Unterbrechung beginnt die Berechnung der Einsatzzeit mit Blick auf Equal Pay wieder von Neuem. Equal Pay umfasst alle Vergütungen, die einem vergleichbaren Stammmitarbeiter aufgrund des Arbeitsverhältnisses gewährt werden (z. B. Zulagen, Zuschläge und Sachbezüge). Welche gesetzlichen Bestimmungen darüber hinaus für die Personaldienstleistungsbranche gelten, erfahren Sie hier.

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