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Arbeitnehmerüberlassung

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Die Arbeitnehmerüberlassung oder Zeitarbeit bezeichnet die temporäre Überlassung eines Arbeitnehmers an ein Entleihunternehmen. Der Leiharbeitnehmer ist bei einem Verleiher gegen Entgelt angestellt, der ihn einem Kunden zur Arbeitsleistung überlässt. Zwischen Mitarbeiter (Leiharbeitnehmer), Personaldienstleister (Verleiher) und Kunde (Entleiher) besteht eine Dreieckskonstellation:

  • Verleiher & Leiharbeitnehmer: Der Leiharbeiter ist über einen Arbeitsvertrag bei einem Personaldienstleister oder Zeitarbeitsunternehmen angestellt. Der Vertrag enthält wie ein regulärer Arbeitsvertrag u. a. Urlaubs- und Gehaltsregelungen, Zuschläge oder Regelungen zum Verhalten im Krankheitsfall. Der Leiharbeitnehmer genießt dadurch die Rechte und Pflichten eines Arbeitnehmers, z. B. Leistungen der Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub. Er unterliegt der disziplinarischen Weisungsbefugnis des Verleihers, der darauf achtet, dass der Mitarbeiter zur richtigen Zeit am richtigen Einsatzort ist und seine Arbeitnehmerpflichten gegenüber dem Kunden erfüllt.
  • Verleiher & Entleiher: Zwischen Personaldienstleister und Kundenunternehmen besteht ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, der die konkrete Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers, die Arbeitszeit im Einsatzunternehmen sowie den Preis/Stundenverrechnungssatz regelt. Für die Arbeitnehmerüberlassung erhält das Personaldienstleistungsunternehmen einen Rechnungsbetrag vom Kundenunternehmen.
  • Leiharbeitnehmer & Entleiher: Der Zeitarbeitnehmer ist für einen begrenzten Zeitraum im Kundenunternehmen tätig. Der Entleiher verfügt über eine fachliche Weisungsbefugnis, kann dem Arbeitnehmer also vor Ort fachliche Anweisungen geben.

Leiharbeitnehmer können in vielen Bereichen eingesetzt werden, zum Beispiel als (ungelernte) Hilfskräfte im gewerblich-technischen Bereich, als gelernte Fachkräfte oder hochqualifizierte Arbeitnehmer. Im Unterschied zur Personalvermittlung, bei der ein Arbeitnehmer einem Kunden langfristig über einen Personalvermittlungsvertrag vermittelt wird, beschränkt sich der Einsatz von Leiharbeitnehmern auf einen kürzer begrenzten Zeitraum. Eine weitere Dienstleistung im Personaldienstleistungs-Portfolio ist z. B. das On-Site-Management, bei dem der Kunde mit verschiedenen Personaldienstleistern zusammenarbeitet, um Arbeitnehmer bedarfsgerecht einzusetzen. Beim Master-Vendor-Modell fungiert ein Personaldienstleister als Hauptlieferant für Personal. Kann er keinen Mitarbeiter aus seinem eigenen Mitarbeiterpool stellen, greift er auf weitere Personaldienstleister (Co-Lieferanten) zurück.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Die Rechte von Leiharbeitnehmern und Pflichten der Verleiher werden im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Beispielsweise ist die Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich nur zulässig, wenn der Verleiher über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügt (§ 1 AÜG). Die Erlaubnis ist nach § 2 auf ein Jahr zu befristen und kann unbefristet erteilt werden, wenn der Verleiher 3 aufeinanderfolgende Jahre tätig war. Mit Inkrafttreten der AÜG-Reform (01.04.2017) existieren neue Regelungen im Gesetz zur Arbeitnehmerüberlassung. Die wichtigsten Änderungen betreffen:

Die Höchstüberlassungsdauer: Leiharbeitnehmer dürfen nicht länger als 18 Monate beim selben Kunden im Einsatz sein, wenn der Einsatz nicht für mehr als 3 Monate unterbrochen wurde. Das gilt auch, wenn der Leiharbeitnehmer zuvor durch einen anderen Personaldienstleister überlassen wurde (Arbeitnehmerbezug). Voreinsatzzeiten müssen angerechnet werden. Nur wenn der Einsatz für länger als 3 Monate (Faustformel: 3 Monate + 1 Tag) unterbrochen wurde, beginnt die Frist wieder bei null. Ausgenommen sind im Konzern verbundene Unternehmen: Sie werden als unterschiedliche Entleiher betrachtet.

Ein tarifgebundenes Kundenunternehmen kann eine abweichende Höchstüberlassungsdauer umsetzen, wenn:

  • im Tarifvertrag eine andere Überlassungshöchstdauer als 18 Monate festgelegt ist.
  • der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel erhält, die zulässt, dass in einer Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen getroffen werden.
  • Nicht tarifgebundene Unternehmen mit Betriebsrat haben die Möglichkeit, eine abweichende Höchstüberlassungsdauer durchzusetzen, wenn:

  • im Tarifvertrag der Einsatzbranche eine abweichende Höchstüberlassungsdauer festgelegt ist, die durch eine Betriebsvereinbarung übernommen werden kann.
  • der Tarifvertrag eine **Öffnungsklausel **enthält, die zulässt, dass eine abweichende Höchstüberlassungsdauer in der BV geregelt wird. Ist keine Überlassungshöchstdauer festgelegt, liegt die Höchstgrenze bei maximal 24 Monaten.
  • **Equal Pay: **Mit der Einführung von Equal Pay sollen Zeitarbeitnehmer nach 9 Monaten ununterbrochener Einsatzdauer (s. o.) ein gleichwertiges Entgelt erhalten wie die Stammbelegschaft. Dazu zählen auch weitere Vergütungsanteile, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, z. B. Zulagen oder Zuschläge sowie Sachbezüge. Abweichungen von Equal Pay sind möglich, wenn ein Branchenzuschlagstarifvertrag der Einsatzbranche greift und:

  • der Leiharbeitnehmer nach spätestens 15 Monaten ein Entgelt erhält, das mit dem Tarifentgelt der Einsatzbranche gleichwertig ist.
  • nach einer Einarbeitungszeit von 6 Wochen eine stufenweise Annäherung an das Vergleichsentgelt erfolgt.
  • **Verbot von Kettenüberlassungen: **Ein Weiterverleih von Leiharbeitnehmern an (Sub-)Unternehmen ohne Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist verboten. Die Arbeitnehmerüberlassung ist i. d. R. nur dann zulässig, wenn zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer eine arbeitsvertragliche Beziehung besteht.

    **Kein Einsatz als Streikbrecher: **Für Streiks von DGB-Gewerkschaften gilt die Streikklausel nach § 12 MTV iGZ. In bestreikten Nicht-DGB-Gewerkschaften dürfen Leiharbeitnehmer nicht eingesetzt werden, wenn sie die Arbeit der Streikenden oder die Tätigkeiten von Arbeitnehmern übernehmen, die ihrerseits Aufgaben von Streikenden verrichten.

    Kennzeichnungs-, Konkretisierungs- und Informationspflicht: Der AÜ-Vertrag muss die Beschäftigungsform der Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich kennzeichnen. Leiharbeitnehmer müssen im AÜV namentlich konkretisiert werden und sind vor dem Einsatz durch den Personaldienstleister über ihren Einsatz als Zeitarbeitnehmer zu informieren.

     

    Vorteile der Arbeitnehmerüberlassung

    Entleiher und Leiharbeitnehmer können auf verschiedene Weise von der Arbeitnehmerüberlassung profitieren:

    Vorteile für Unternehmen

    • Mehr Flexibilität: Der Einsatz von Leiharbeitnehmern ermöglicht eine flexible Personalplanung. In Zeiten schwankender Auftragslagen, Konjunkturschwankungen oder Auftragsspitzen können Unternehmen mit einem bedarfsgerechten Personaleinsatz reagieren und Personalengpässe vermeiden. Wachstumsphasen und gute Auftragslagen lassen sich dadurch effektiv nutzen.
    • Weniger Kosten und Verwaltungsaufwand: Stellt der Personaldienstleister passende Mitarbeiter aus seinem Mitarbeiterpool, kann sich das Unternehmen einen zeit- und kostenintensiven Recruiting-Prozess sparen. Da der Personaldienstleister den Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeitnehmer aufsetzt, reduziert sich der administrative Aufwand für das Unternehmen.
    • Transparenz: Auf Kosten- und Leistungsebene profitiert das Unternehmen von hoher Transparenz: Die Kosten für effektiv geleistete Arbeitsstunden sind kalkulierbar und der Kunde kann die Leistung des Arbeitnehmers vor Ort einschätzen.

    Vorteile für Arbeitnehmer

    • Wiedereingliederung: Arbeitnehmer mit einer längeren Auszeit, z. B. aufgrund von Pflege- und Familienzeiten, können über die Arbeitnehmerüberlassung den Wiedereinstieg in den Beruf finden.
    • Berufseinstieg: Arbeitnehmern ohne Berufserfahrungen kann die Zeitarbeit den Berufseinstieg erleichtern. Sie haben die Möglichkeit, sich zu orientieren und erste Berufserfahrungen zu sammeln.
    • Übernahmechancen: Erwerbsfähige, die Schwierigkeiten damit haben, eine geeignete Stelle zu finden, können über Zeitarbeit leichter in den Beruf finden und von Übernahmechancen profitieren. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann der temporäre Einsatz im Kundenunternehmen als Probezeit fungieren.
    • (Zusatz)Qualifikationen: Über den Einsatz in verschiedenen Kundenunternehmen sammeln Zeitarbeitnehmer Berufserfahrung und können Zusatzqualifikationen erwerben, zum Beispiel einen Gabelstaplerschein.
    • Exklusive Stellen: Manche Unternehmen schreiben ihre Stellen nicht direkt aus, sondern übertragen die Suche nach geeigneten Mitarbeitern (z. B. für Projektarbeit) auf Personaldienstleister. Arbeitnehmer können diese Stellen dann über den Personaldienstleister wahrnehmen.

    Fazit

    Die Arbeitnehmerüberlassung zeichnet sich durch eine Dreieckskonstellation zwischen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer aus: Der Arbeitnehmer ist bei einem Verleiher/Personaldienstleister arbeitsvertraglich angestellt, der ihn für einen bestimmten Zeitraum einem Kundenunternehmen überlässt. Zwischen Verleiher und Entleiher besteht ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Durch den Einsatz von Zeitarbeitnehmern, können Unternehmen flexibel und bedarfsgerecht auf Auftragslagen reagieren und Wachstumsphasen effektiv nutzen, ohne Personalengpässe oder zeit- und kostenintensive Recruiting-Prozesse auf sich zu nehmen.

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