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Was passiert, wenn ein Zeitarbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist? Wie steht es um die Lohnfortzahlung, welche Rechte und Pflichten haben sowohl Zeitarbeitnehmer als auch Personaldienstleister? In unserem aktuellen Beitrag möchten wir Licht ins juristische Dunkel bringen und einen kurzen, praktischen Überblick geben. Grundsätzlich herrschen in der Zeitarbeit dieselben Arbeitsunfähigkeitsvorschriften wie bei regulären Beschäftigungsverhältnissen – trotzdem gibt es Ausnahmen, die beachtet werden müssen.
Verstößt der Zeitarbeitnehmer gegen seine Pflichten, droht ihm eine Abmahnung. Kommt er seinen Pflichten im Krankheitsfall wiederholt nicht nach, kann ihm ggf. sogar fristlos gekündigt werden.
*Was bedeutet eigentlich „unverzüglich“? Gemäß §121 BGB: „ohne schuldhaftes Zögern“
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bildet die rechtliche Grundlage für Lohnfortzahlungen bei krankheitsbedingten Ausfällen. Das AÜG garantiert arbeitsrechtliche Gleichstellung von Zeitarbeitnehmern und der Stammbelegschaft, entsprechend haben auch Leiharbeiter im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf die Entgeltfortzahlung. An dieser Stelle gibt es jedoch einige Bedingungen, die die Grundlage für eine tatsächliche Zahlung bilden:
Achtung: Sonstige Gründe, wie die Teilnahme an einem Streik, sind nicht zulässig.
Die Lohnfortzahlung erfolgt wie auch in anderen Beschäftigungsverhältnissen sechs Wochen lang und wird von der Zeitarbeitsfirma getragen. ABER: Neue Zeitarbeitnehmer haben im Falle einer Krankheit in den ersten vier Wochen (der „Wartezeit“) keinen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung – sie erhalten ausschließlich das Krankengeld der Krankenkassen.
Die Einzelheiten zu Lohnfortzahlung sind im Tarifvertrag und Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Gemäß § 13.3 Manteltarifvertrag BAP und § 6 1 Manteltarifvertrag iGZ (DGB-Tarifgemeinschaft) gilt: Grundlage für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst und die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Krankheit. Kurz: Die Höhe der Entgeltfortzahlung wird aus dem Durchschnitt der in den letzten drei Monaten geleisteten Stunden und des Verdienstes ermittelt.
Diese Berechnungen sind ungültig, wenn in den vergangenen drei Monaten Verdienstkürzungen aus einem der folgenden Gründen vorliegen:
Am 20. Juni 2018 fällte das Bundesarbeitsgericht ein interessantes Urteil im folgendem Sachverhalt:
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Ausschlussfristen – gesetzlicher Mindestlohn: BAG vom 20.06.2018 (5 AZR 377/17)
Nach § 3 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) kann die Geltendmachung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall trotz seiner Unabdingbarkeit (§12 EFZG) grundsätzlich einer tariflichen Ausschlussfrist unterworfen werden. Aber Achtung: Tarifliche Ausschlussfristen sind nach § 3 Satz 1 Mindestlohngesetz unwirksam, sofern diese auch den während des krankheitsbedingten Ausfalls nach § 3 I, 3 4 Abs. 1 EZFG fortzuzahlenden gesetzlichen Mindestlohn erfassen.
Fazit
Das AÜG räumt Leiharbeitern dieselben Rechte ein wie der Stammbelegschaft, das bezieht sich natürlich auch auf den Anspruch der Lohnfortzahlung im Falle einer Krankheit. Insofern erhalten auch Zeitarbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen bis zu maximal sechs Wochen lang die Zahlungen. Allerdings gibt es zwei verschiedene Berechnungsgrundlagen – je nachdem, ob der Vertrag eher gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen in den Fokus rückt. Auch die Höhe der Lohnfortzahlung richtet sich wie bei Normalbeschäftigten nach dem durchschnittlichen Gehalt. Eine Ausnahme bilden neu eingestellte Zeitarbeitnehmer: Erkranken diese in den ersten vier Wochen ihrer Beschäftigung (in der sogenannten Wartezeit), erhalten sie keine Lohnfortzahlung vom Entleiher, sondern Krankengeld von der Krankenkasse.
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