
Corona-Krise: Behördliche Maßnahmen
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) rief bereits am 30. Januar den internationalen Gesundheitsnotstand aus – seither ist die Zahl Coronainfizierten auch hierzulande drastisch gestiegen. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände veröffentlichte angesichts der Corona-Krise am 2. März 2020 eine Neufassung ihres Papiers „Folgen einer Pandemie“. Darin schildert die BDA arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie und gibt hilfreiche Praxistipps. In unserem Beitrag beleuchten wir die wichtigsten behördlichen Maßnahmen – also solche, die im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) getroffen werden müssen. Außerdem fasst dieser Beitrag die wichtigsten Infos der BAP Coronavirus-Sondermeldung zusammen.
Was ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG)?
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) soll dabei helfen, übertragbare Krankheiten wie das Coronavirus frühzeitig zu erkennen und eine Verbreitung entsprechend eindämmen. Das IfSG bestimmt, welche Krankheiten meldepflichtig sind, welche Angaben genau gemacht werden und welche Informationen wiederum vom Gesundheitsamt übermittelt werden müssen.
Neben verschiedenen Ansätzen zur Bekämpfung ansteckender Krankheiten legt das Infektionsschutzgesetz auch fest, welche Schutzmaßnahmen in bestimmten Einrichtungen (zum Beispiel in Unternehmen) getroffen werden müssen etc. Da das Coronavirus nun offiziell als Pandemie eingestuft wurde, müssen zuständige Behörden also verschiedene Maßnahmen im Sinne des IfSG treffen. In Anbetracht der aktuellen Geschehnisse sind für Arbeitgeber vor allem die Quarantäne und das berufliche Tätigkeitsverbot relevant nach §30, 31 IfSG relevant.
Hier können Sie das komplette Infektionsschutzgesetz lesen.
IfSG: Erhalten erkrankte Arbeitnehmer weiterhin Gehalt?
Sofern bei einem Mitarbeiter das Coronavirus diagnostiziert wird und zeitgleich ein Beschäftigungsverbot im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) besteht, lautet die Antwort: ja.
Die WHO erklärte das Coronavirus am 11.03.2020 offiziell zu einer Pandemie - in diesem Fall greift bei etwaigen Erkrankungen das Beschäftigungsverbot im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Herrscht also ein behördliches Beschäftigungsverbot, so hat der erkrankte Arbeitnehmer auch laut § 56 Abs. 1 IfSG einen Entschädigungsanspruch.
Gibt es laut IfSG einen Erstattungsanspruch für Arbeitgeber?
Ja - sofern mit Corona infizierte Mitarbeiter von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz betroffen sind. In solchen Härtefällen kommt der Staat für das Entgelt auf. Der Arbeitgeber tritt allerdings in Vorleistung - er fungiert sozusagen als Mittelsmann zwischen den Behörden und erkrankten Arbeitnehmern, hat anschließend aber einen Erstattungsanspruch. Gemäß §56 Abs. 12 IfSG können Arbeitgeber auf Antrag auch einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages verlangen.
Nach sechs Wochen greift das Krankengeld durch die Krankenkasse. Dies beläuft sich auf 70% des Bruttogehalts, die Summe ist jedoch bei 109,38€ pro Tag gedeckelt.
IfSG: Erstattungsablauf für Arbeitgeber
Nachdem Arbeitgeber in Vorleistung getreten sind, besteht der oben genannte Erstattungsanspruch, den Unternehmen gegenüber dem Staat geltend machen können.
Achtung: Die Entgeltfortzahlung wird nicht über die regulären AAG-Anträge von der Krankenkasse erstattet, sondern über entsprechende Anträge der jeweiligen Behörde. Welche Behörde zuständig ist, ist von Land zu Land unterschiedlich geregelt. In den meisten Fällen ist das Gesundheitsamt oder die Landessozialbehörde verantwortlich. Arbeitgeber können die nötigen Anträge in der Regel auf der jeweiligen Website herunterladen oder telefonisch anfragen.
Das Robert-Koch-Institut hat außerdem folgenden Link bereitgestellt, über den Sie Ihr zuständiges Gesundheitsamt anhand Ihrer Postleitzahl ausfindig machen können.
Bitte beachten Sie, dass der Erstattungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne bei der zuständigen Behörde gestellt werden muss. Dem Antrag ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge beizufügen.
Müssen Zeitarbeitsunternehmen eine Lohnfortzahlung gewährleisten?
Wie sieht es aus, wenn sich Zeitarbeitnehmer wegen eines Infektionsverdachts in behördlicher Quarantäne befinden oder aufgrund behördlicher Anordnung unter Tätigkeitsverbot stehen?
Bei einem Infektionsverdacht ist der Arbeitnehmer nicht nachweislich erkrankt. Daher besteht während derlei behördlicher Anordnungen kein Anspruch gegen den Arbeitgeber nach § 3 EFZG. Der Zeitarbeitnehmer hat laut §12.4 Manteltarifvertrag MTV BAP wegen „vorübergehender Verhinderung“ keinen Anspruch auf die Lohnfortzahlung. ABER: Nach §56 IfSG kann ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch für den Arbeitnehmer in Kraft treten, da dieser unter den Folgen des Verdienstausfalls leidet. Auch dieser Anspruch beläuft sich auf sechs Wochen.
Infos zum Thema Kurzarbeit für Zeitarbeitnehmer finden Sie hier.
Infos zum Thema Kurzarbeit gibt's hier.
Fazit
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber bei Quarantänefällen, wie auch im normalen Krankheitsfall, verpflichtet, in den ersten 6 Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten. Diese Entgeltfortzahlung wird jedoch nicht über AAG-Anträge von der Krankenkasse erstattet, sondern über entsprechende Anträge der zuständigen Behörde. Nach 6 Wochen wird die Entschädigung in Höhe des Betrags des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V gewährt.
Quelle Foto: © LIGHTFIELD STUDIOS / Adobe Stock

Roland Roos
Roland Roos ist HR-Spezialist und hat jahrelange Erfahrung mit Prozessen im Personalwesen. Er verfolgt aktuelle Themen im Bereich Recruiting, Personalentwicklung & Talent Relationship Management.