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24.02.2021 Alle Artikel

Gesetzliches und tarifliches Equal Pay richtig umsetzen

Gesetzliches Equal Pay

Seit Januar 2018 ist Equal Pay erstmals praxisrelevant. Der Grundsatz ist ebenso wie Equal Treatment im AÜG geregelt. Nach 9 Monaten ununterbrochenem Einsatz im selben Kundenbetrieb erhalten Leiharbeiter eine gleichwertige Bezahlung wie Stammbeschäftigte (gesetzliches Equal Pay). Zu Letzten gehören alle vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers. Eine Unterbrechung liegt vor, wenn zwischen den Einsätzen mehr als 3 Monate liegen. In diesem Fall beginnt die Berechnung der Frist wieder bei null. Zum Arbeitsentgelt zählt jede Vergütung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses (Fachanweisung der Bundesagentur für Arbeit).

Maßgebend sind alle auf der Lohnabrechnung des Vergleichsmitarbeiters ausgewiesenen Bruttovergütungsbestandteile. Die Berechnung erfolgt i. d. R. anhand eines Gesamtlohnvergleichs, d.h. die Vergütung des Zeitarbeiters nach iGZ-/BAP-Tarifvertrag wird monatlich mit der Vergütung verglichen, die er direkt beim Kunden erhalten hätte. Ist die Bezahlung beim Kunden höher, wird diese für den Zeitarbeiter anhand einer Equal Pay-Zulage aufgefüllt. Die vorherrschende Ansicht hierzu ist, dass Equal Pay per Definition erfüllt ist, sobald das Bruttoentgelt übereinstimmt. Dies befreit bei der Nettolohnberechnung nicht davon, die Andersartigkeit von Lohngruppen (Einmalbezüge, Lohnsteuer-/Sozialversicherungsfreiheit, Pfändbarkeit und BG-Pflicht) zu berücksichtigen und korrekt abzurechnen.

Insbesondere zählen zu den Entgeltbestandteilen

  • Grundvergütung (Stundenlohn/Gehalt)
  • Zuschläge für Mehrarbeit
  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
  • ggf. Zuschläge für Arbeit am Samstag
  • sonstige Zuschläge (z. B. Schmutzzuschlag, Leistungszulage, Erschwerniszulage, Schichtzulage)
  • Sonderzahlung (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämie, Provision)
  • Arbeitgeberzuschüsse (z. B. vermögenswirksame Leistungen, Kantine, Gesundheitsförderung)
  • Sachbezüge (z. B. Firmenfahrzeug, Bahncard, Handy, Aktienoption) • Vergütung bei Unproduktivzeiten (z. B. Urlaub, Krankheit)

Tarifliches Equal Pay

Wird ein Branchenzuschlagstarifvertrag angewendet, so muss Equal Pay erst nach 15 Monaten ununterbrochenen Einsatz umgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass: 

  • nach 15 Monaten mindestens ein als gleichwertig definiertes Arbeitsentgelt erreicht wird.
  • nach einer Einarbeitungszeit von längstens 6 Wochen eine stufenweise Heranführung an dieses Entgelt erfolgt.

Für mehrere Branchen wurden die Zuschlagstarifverträge als Reaktion auf die AÜG-Reform angepasst. Im Zuge dessen wurde eine 6. Zuschlagsstufe auf das Stundenentgelt des Entgelttarifvertrags der Zeitarbeit eingeführt. Erstmalig werden die neuen Branchenzuschläge zum 1. Januar 2018 für Leiharbeiter fällig, für die ein Branchenzuschlagstarifvertrag der IG Metall oder ver.di greift. Die restlichen Branchentarifverträge der IG BCE haben die 6. Stufe erstmalig zum 01.07.2018 eingeführt. Die neu verhandelte 6. Branchenzuschlagsstufe nach 15 Monaten entspricht dabei dem als gleichwertig definierten Entgelt.

6. Branchenzuschlagsstufe mit und ohne Deckelung

Wird die 6. Zuschlagsstufe nach 15 Monaten in voller Höhe gezahlt (z.B. Metall- und Elektroindustrie 65 % des tariflichen Stundenentgelts), so ist das als gleichwertig definierte Arbeitsentgelt erreicht und nichts weiter zu beachten. Die Bezahlung des vollen Prozentsatzes ist somit die einfachste Lösung. Aufwendige monatliche Vergleiche aller Entgeltbestandteile entfallen mit dieser Variante. Wünscht der Entleiher die Deckelung der 6. Branchenzuschlagsstufe, so ist im Gegensatz zu den vorherigen Stufen nur noch eine Deckelung auf Equal Pay möglich. Wie auch beim gesetzlichen Equal Pay nach 9 Monaten, ist für die Deckelung ein monatlicher Gesamtlohnvergleich aller Entgeltbestandteile erforderlich. Da der Branchenzuschlag zum einen je geleisteter Arbeitsstunde vergütet wird und zum anderen auch innerhalb der Zuschläge (Mehrarbeits-/Feiertags-/Nacht-/Sonntagszuschlag) als Grundentgelt enthalten ist, gibt es unterschiedliche Ansichten zur korrekten Umsetzung der Deckelung. Eine mögliche Lösung ist der Gesamtlohnvergleich mit einer Equal Pay-Zulage, wie er auch beim gesetzlichen Equal Pay angewendet wird. Eine ebenfalls gängige Lösung ist die Ermittlung eines monatlich variablen Branchenzuschlags. Dieser wird je geleisteter Arbeitsstunde und innerhalb der Zuschläge verrechnet.

Besonderheiten beim Gesamtlohnvergleich: IG-Metall

Wie auch beim gesetzlichen Equal Pay, wird die Vergütung des Zeitarbeitnehmers monatlich der Vergütung eines vergleichbaren Stammmitarbeiters mithilfe des Gesamtlohnvergleichs gegenüber gestellt. (Die drei Branchenzuschlagstarifverträge mit der IG Metall erlauben eine Anrechnung tariflicher Entgeltbestandteile des Zeitarbeiters nur auf entsprechende Vergütungsbestandteile der Einsatzbranche). Diese Formulierung stellt eine weitere Herausforderung dar, da sie in der Praxis unterschiedlich ausgelegt wird. Wird sie wörtlich genommen, muss bei der IG Metall monatlich besonders detailliert geprüft werden, was im Gesamtlohnvergleich seitens des Zeitarbeitnehmers angerechnet werden darf. Bei den restlichen Branchenzuschlagstarifverträgen ist diese Einschränkung zur Anrechnung tariflicher Entgeltbestandteile nicht enthalten.

Ein Gesamtlohnvergleich ist sinnvoll, weil vor allem bei uhrzeitabhängigen Zuschlägen (z. B. Nacht- und Schichtzuschlag) nicht auf einen Blick erkennbar ist, welche Bezahlung höher ist. Ein Vergleich reiner Prozentwerte reicht nicht aus. Der prozentuale Zuschlag kann bei Vergleichsmitarbeitern höher sein, aber womöglich zu anderen Uhrzeiten anfallen. Um zu ermitteln, auf welche Zuschläge der Leiharbeitnehmer gemäß iGZ-/BAP-Tarifvertrag und im Kundenbetrieb Anspruch hätte, muss der Gesamtlohnvergleich monatlich mit den tatsächlichen Arbeitszeiten erfolgen.

3 Umsetzungsschritte

Wird die 6. Branchenzuschlagsstufe anhand des Gesamtlohnvergleichs monatlich prozentual ermittelt und somit gedeckelt, ergeben sich folgende Umsetzungsschritte: 

  1. Ermittlung: Durch den Gesamtlohnvergleich ergibt sich ein Differenzbetrag, anhand dessen der prozentuale Branchenzuschlag des Monats ermittelt werden kann. Diese Ermittlung ist jedoch nur der erste Schritt.
  2. Prüfung der Ansprüche: Nach Ermittlung des Branchenzuschlags muss geprüft werden, ob der Zeitarbeitnehmer womöglich wieder Anspruch auf z. B. arbeitsvertraglich festgelegte übertarifliche Zulagen hat, die zuvor vollständig oder teilweise durch den Branchenzuschlag aufgezehrt wurden.
  3. Vergütungsanpassung: Anschließend ist die Vergütung des Zeitarbeitnehmers anzupassen. Der Branchenzuschlag muss sowohl je geleisteter Arbeitsstunde als auch innerhalb der Zuschläge (Mehrarbeits-/Feiertags-/Nacht-/Sonntagszuschlag) berücksichtigt werden.

Fazit

Die AÜG-Reform ist im April 2017 in Kraft getreten. Mit dem reformierten Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) hat der Gesetzgeber den Equal Pay Anspruch eingeführt. Beim gesetzlichen Equal Pay erhält der Leiharbeiter nach 9 Monaten Einsatz im Kundenbetrieb eine den vergleichbaren Mitarbeitenden gleichwertige Bezahlung. Abweichungen auf 15 Monate sind durch entsprechende Branchenzuschlagstarifverträge möglich. Die 6. Branchenzuschlagsstufe nach 15 Monaten entspricht dem als gleichwertig definierten Entgelt. Wird sie nach 15 Monaten in voller Höhe gezahlt, so ist das als gleichwertig definierte Arbeitsentgelt erreicht. 

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